Die anwaltliche Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Fotoklau
Wer ein Foto ohne die Erlaubnis der Urhebers oder des Inhabers der Nutzungsrechte verwendet, setzt sich der Gefahr aus, eine Abmahnung nach § 97, 16 UrhG wegen unerlaubter Verbreitung des Fotos zu erhalten. Wenn keine Einwilligung zur Verbreitung des Fotos vorliegt, ist diese Abmahnung auch grundsätzlich berechtigt. Allerdings ergeben sich für den versierten Rechtsanwalt bei solchen Abmahnungen viele Möglichkeiten, gegen die Abmahnung vorzugehen.
Die Höhe der Anwaltsgebühren
Oftmals werden die Anwaltsgebühren viel zu hoch angesetzt. Die Gebühren eines Rechtsanwalts bestimmen sich nach dem Streitwert. Bei einer unberechtigten Verwendung von Fotos obliegt es im Streitfalle dem Gericht, den Streitwert festzulegen. Hier orientieren sich die Anwälte der Rechteinhaber meistens nur einseitig an den für sie günstigen Entscheidungen. Das Landgericht Köln hat etwa zum Aktenzeichen 28 O 688/09 entschieden, dass ein Streitwert von 6.000 EUR bei Fotoklau zugrunde zu legen ist. Auf dieses Urteil beziehen sich gerne die Rechtsanwälte der Rechteinhaber und gelangen so zu Anwaltsgebühren (1,3 Geschäftsgebühr, zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) in Höhe von 564,69 EUR. Allerdings gibt es auch Rechtsprechung, die nur einen Gegenstandswert von 3.000 EUR zugrunde gelegt. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 22.11.2011, Az: 6 W 256/11 nur einen Streitwert von 3.000 EUR zugrunde gelegt. Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 13.09.2012 - I-22 W 58/12 entschieden, dass der Streitwert bei Fotoklau nur 900,00 EUR beträgt. Dabei handelte es sich um eine private, bzw. kleingewerbliche Verwendung der Fotos im Internet.
Den Vogel schießt aber das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 14.10.2011, Az 2 W 92/11 ab:
Darin wird der Streitwert für die private Verwendung eines Produktfotos bei eBay auf 300,00 EUR festgesetzt. Daraus errechnen sich Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 EUR. Es liegt daher auf der Hand, dass die Rechtsanwälte der Rechteinhaber diese Rechtsprechung gerne unterschlagen.
Aber bei der Abwehr einer Abmahnung sollte man sich als Anwalt mit diesen Gerichtsentscheidungen zu der Gebührenhöhe auseinandersetzen.
Ob diese Gerichtsentscheidungen zu den Streitwerten passen, ist immer auch eine Frage der Fallkonstellation und der entsprechenden rechtlichen Argumentation. Denn es kommt darauf an, ob nur ein einfaches „Knips-Bild“ oder eine von einem professionellen Fotografen angefertigte Fotografie verwendet worden ist. Ferner ist es von Bedeutung, ob das Foto auf einer privaten Webseite, gewerblich oder kleingewerblich verwendet worden ist.
Der Schadensersatzanspruch
Neben den Kosten für die Erstellung der Abmahnung steht dem Rechteinhaber auch noch ein Schadensersatzanspruch zu. Im Fotorecht kann dieser Schadensersatzanspruch nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet werden. In diesem Falle können die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) zur Berechnung des Schadensersatzes verwendet werden.
Voraussetzung ist aber, dass der Rechteinhaber tatsächlich Berufsfotograf ist. Dass muss der sich so bezeichnende Berufsfotograf nachweisen können (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012 – 2 U 7/11). Wenn der angebliche Berufsfotograf aber nur Bilder zur freien Verwendung auf Wikipedia einstellt und durch seine Tätigkeit als Fotograf nicht seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist er kein Berufsfotograf. Folglich kann sein Honorar auch nicht nach den MFM-Empfehlungen berechnet werden. Aber auch wenn der Fotograf tatsächlich Berufsfotograf ist, können die MFM-Empfehlungen nur herangezogen werden, wenn der unberechtigte Verwender des Bildes auch gewerblich handelt (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az.: 23 S 66/12). Das entfällt etwa bei einer privaten eBay-Auktion. Der Berufsfotograf muss auch die konkret abgemahnten Bilder in seiner Eigenschaft als Berufsfotograf für eine berufliche Verwendung erstellt haben. Wenn er die Bilder nur privat für eine private eBay-Versteigerung erstellt hat, können die MFM-Empfehlungen auch nicht angewendet werden. Das Landgericht Düsseldorf hat deshalb nur eine fiktive Lizenzgebühr von 20,00 EUR pro Foto für angemessen erachtet.
Die Unterlassungserklärung
Wenn ein Mandant eine Abmahnung wegen Fotoklau erhält, muss der bearbeitende Rechtsanwalt sofort eine Unterlassungserklärung für seinen Mandanten abgegeben. Denn nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der Unterlassungsanspruch der Gegenseite aus § 97 UrhG erfüllt werden. Wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten erlassen werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Höhe der Abmahnkosten und des Schadensersatzes von dem Rechtsanwalt der Abmahn-Kanzlei richtig berechnet worden ist. Die Unterlassungserklärung darf aber grundsätzlich nur modifiziert abgegeben werden, das heißt, ohne Präjudiz für die Sach- und die Rechtslage und daher auch ohne Schuldeingeständnis.
Hier ein Beispiel einer modifizierten Unterlassungserklärung, die sich schon in einigen hundert Fällen bewährt hat:
„Mein Mandant verpflichtet sich, rein vorsorglich, freiwillig, ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden, im Streitfall gerichtlich zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der Rechteinhaberin öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.“
Auch wenn sich der Mandant keiner Schuld bewusst ist, sollte der Rechtsanwalt die Unterlassungserklärung auf jeden Fall bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit abgegeben werden. Denn es kommt häufiger vor, dass in der Übertragungskette der Lizenzen ein unwirksamer Lizenzvertrag vorhanden ist. Da ein Nutzungsrecht aber nicht gutgläubig erworben werden kann, kann der Verwender des Fotos auch kostenpflichtig abgemahnt werden. Der Rechtsanwalt würde sich daher wegen eines Anwaltsverschuldens haftbar machen, wenn er für seinen Mandanten keine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt.
Dr. Matthias Losert Rechtsanwalt
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Mobil: 0179-537 98 71 (rund um die Uhr!)
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BGH: Haftung für Kinder bei Filesharing - Morpheus - Volltext nun abrufbar - BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun den Volltext der lang erwarteten "Morpheus"-Entscheidung (BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12) veröffentlicht.
Die Entscheidung ist unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&;;Art=en&client=12&nr=63758&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf abrufbar.
Es bleibt abzuwarten, wie die Instanzgerichte das neue Kriterium der "ernsthaften Möglichkeit" eines abweichenden Geschehensablaufs aufgreifen werden oder ob weiterhin sklavisch an der "tatsächlichen Vermutung" festgehalten werden wird. Alles in allem keine Urteilsbegründung, die neue - noch nicht bekannte - Argumentationsansätze bietet.
Wichtigste Aussage der Entscheidung ist wohl die nachfolgende Passage:
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind. c) Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall jedoch entkräftet, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Das Berufungsgericht ist insbesondere aufgrund der Einlassung des Sohnes der Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung davon ausgegangen, dieser habe den Internetzugang der Beklagten dazu genutzt, die in Rede stehenden Musiktitel über Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Damit ist die tatsächliche Vermutung, die Beklagten hätten die Rechte der Klägerinnen verletzt, erschüttert. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem PC des Sohnes ein eigener Ordner mit der Bezeichnung „Papas Music“ angelegt war, in dem sich Musiktitel einer Musikrichtung befanden, für die sich 13-jährige in der Regel nicht interessieren. Dieser Umstand könnte allenfalls ein Indiz für eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 sein; er kann aber keine tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit begründen. d) Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Solche Umstände haben die Klägerinnen nicht hinreichend dargelegt. Allein die Tatsache, dass auf dem PC des Sohnes der Beklagten der soeben beschriebene Ordner mit der Bezeichnung „Papas Music“ angelegt war, lässt nicht darauf schließen, der Beklagte zu 1 habe die Rechte der Klägerinnen an den hier in Rede stehenden Musiktiteln selbst oder mithilfe seines Sohnes verletzt. Die Musikaufnahmen in diesem Ordner gehören nicht zu den 15 Musikaufnahmen, wegen deren öffentlicher Zugänglichmachung die Klägerinnen die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch nehmen. Es kann auch nicht angenommen werden, der Beklagte zu 1 habe die im Ordner „Papas Music“ enthaltenen Musikdateien allein oder zusammen mit seinem Sohn über eine Tauschbörse heruntergeladen und dabei im Gegenzug die hier in Rede stehenden Musiktitel in der Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Die Revisionserwiderung verweist selbst auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1 habe die im Ordner „Papas Music“ enthaltene Musik von rechtmäßig erworbenen CDs zum privaten Gebrauch auf seinen PC aufgespielt, ihr Sohn habe diese Musik nachdem ihm der PC überlassen worden sei, in dem mit „Papas Music“ bezeichneten Ordner abgelegt. Die Revisionserwiderung zeigt auch kein Vorbringen der Klägerinnen auf, aus dem sich der für eine Teilnehmerhaftung des Beklagten zu 1 erforderliche Vorsatz in Bezug auf die Haupttat (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 16 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse, mwN), also das öffentliche Zugänglichmachen der hier in Rede stehenden Musikaufnahmen durch seinen Sohn, ergeben könnte.
Veruteilte Rentnerin wehrt sich erfolgreich in der Berufung (Filesharing-Fall)
Ende 2011 erregte ein Urteil des Amtsgerichts München bundesweit Aufsehen (vgl. etwa folgende Berichte: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/internet-urteil-rentnerin-ohne-computer-muss-wegen-raubkopie-zahlen-a-804629.html bzw. http://www.berliner-kurier.de/polizei-prozesse/oma-ilona--64--in-den-faengen-der-internet-mafia,7169126,11368080.html ) . Eine pflegebedürftige Rentnerin aus Berlin sollte einen Hooligan-Film über das Internet getauscht haben. Das Problem: die rüstige Dame hatte gar keinen Computer und ein Router war auch nicht vorhanden. Den Amtsrichtern in München war das egal, sie verurteilten die Frau zur Zahlung von 650 Euro. Nach Meinung des Gerichts hätte die Rentnerin beweisen müssen, wo denn der Fehler bei der Ermittlung ihrer IP-Adresse gelegen haben. "Ein Ding der Unmöglichkeit", betont der Kölner Medienrechtler Christian Solmecke, der die Beklagte vertreten hat. "Unsere Mandantin hat von vornherein alle ihr bekannten Umstände offen auf den Tisch gelegt. Mehr konnte ihr nicht zugemutet werden."
So sah es jetzt auch das Landgericht München I, welches der eingelegten Berufung mit Urteil vom 25.03.2013 (21 S 28809/11) in vollem Umfang stattgegeben hat. Die ursprüngliche Klage auf Erstattung von Abmahnkosten wurde damit vollständig abgewiesen.
Das Urteil ist im Volltext hier zu finden:
http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/04/Berufungsurteil_LG_M%C3%BCnchen_I_22-03-2013.pdf
WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Homeland 2. Staffel und Modern Family 4. Staffel - Neue Abmahnoffensive von Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen TV-Serien
TV-Serien-Abmahnungen von Waldorf Frommer
Waldorf Frommer mahnt zur Zeit massiv angebliche Filesharer der 2. Staffel der TV-Serie "Homeland" und der 4. Staffel der TV-Serie "Modern Family" ab.
Rechteinhaber ist bei beiden Serien angeblich die Firma "Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH".
Wir raten dringend dazu, die von Waldorf Frommer gesetzen Fristen einzuhalten und die Abmahnung nicht einfach zu ignorieren. Es sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. In keinem Fall sollte die Unterlassungserklärung von Waldorf-Frommer unterzeichnet werden, denn gerade bei sog. TV-Serienabmahnungen bietet es sich an, die Unterlassungserklärung auf die gesamte Staffel zu erweitern, um Folgeabmahnungen für die restlichen Folgen der Staffel zu vermeiden.
Weite Infos zu den TV-Serien-Abmahnungen von Waldorf-Frommer finden Sie in unserem BLOG
Das IGGDAW-Forum ist wieder online
Das wegen technischer Schwierigkeiten geschlossene Forum der InteressenGemeinschaft gegen den AbmahnWahn ist wieder online.
Die Einträge vom 28.03.2013 bis heute konnten nicht wieder hergestellt werden.
Die alten Usernamen sind geblieben.
Es muss aber ein neues Passwort angefordert werden, dazu beim Anmelden auf Passwort vergessen klicken.
Wurde eine gültige eMail-Adresse hinterlegt wird dies auch funktionieren.
Avatare müssen wieder neu hochgeladen werden.
Es ist vorerst "nur" der allgemeine Thread freigegeben.
Die nächsten folgen später.
Danke für eure Geduld und euer Verständnis.
Fred-Olaf Neiße
Admin und Forenbetreiber
update Netzwelt schließt P2P-Forum
Ohne Vorankündigung hat am Donnerstag, den 28.03.2013 eine der größten News-Portale für Konsumerelektronik, netzwelt.de in ihrem Forum die Bereiche Abofallen/ Probleme mit ebay/Shops und Diskussion zu Filesharingabmahnungen geschlossen.
Nutzer, die sich dort seit einigen Jahren gegenseitig über Tricks austauschten und sich über ihre Rechte informieren konnten, hatten völlig unerwartet keinen Zugriff auf diese Themen.
Einschränkungen in diesen Bereichen sind allerdings nicht Neu. Das Segment Verbraucherschutz bekam dort in der Vergangenheit bereits ehedem eine fast 3-monatige ‚Aus-Zeit’ und auch über den Filesharingbereich wurde einst eine für die Nutzer nicht nachvollziehbare, temporäre ‚Schreibsperre’ verhängt.
Einer der Forenadministratoren begründete diesen neuerlichen Schritt in einer Foren-Mitteilung damit, dass der Schutz der Verbraucher nicht der Schwerpunkt von Netzwelt.de sei und dadurch das äußere Erscheinungsbild der redaktionellen Arbeit verzerrt werden würde. Auch wenn man dies Anfang 2012 anlässlich der Schließung von kino.to offensichtlich noch nicht so sah, wurde die IGGDAW als künftige Anlaufstelle für die enttäuschten Forenteilnehmer genannt.
Da für die IGGDAW diese Entscheidung genauso überraschend, wie für jeden der Teilnehmer kam, möchte ich um Verständnis bitten, dass sich das IGGDAW-Forum trotz Notfallplan für eine ähnlichartige Struktur im Aufbau befindet.
Die IGGDAW begrüßt an dieser Stelle besonders alle ehemaligen Netzweltuser und wünscht, dass hier Diskussion und Selbsthilfe nicht nur in den Bereichen Filesharing fortgesetzt werden kann.
Fred-Olaf Neiße
für die InteressenGemeinschaft gegen den AbmahnWahn - IGGDAW
EILMELDUNG
******* EILMELDUNG *********
Die Betreiber von Netzwelt haben sich mit dem heutigen Tag entschlossen, das Thema der Filesharingabmahnungen nicht weiter fortzuführen.
Wo sind die Foren hin?
******* EILMELDUNG *********
Über die Feiertage wird eine adäquate Forenstruktur auch hier eingerichet werden!
Wenn sich ein Lamm am Telefon später doch als Wolf entpuppt!
oder Verspricht Verfügbarkeit 'rund um die Uhr' auch gute Qualität?
Immer wenn jemand eine Abmahnung zugestellt bekommt – warum auch immer – so passiert dies in aller Regel zum Wochenende, oder noch viel beliebter vor gesetzlichen Feiertagen.
Warum, na weil die Fristen sehr kurz gesetzt sind um auf die Abmahnung zu reagieren und es dem Abgemahnten dadurch sehr schwer bzw. fast unmöglich gemacht wird in der kurzen Zeit anwaltliche Hilfe zu bekommen.
Das ist die Chance für dubiose Praktiken.
Biete, so wie die RA Hauke Scheffler mit mehreren Kanzleien in Deutschland, „bundesweit eine Service rund um die Uhr“ an und die Falle schnappt zu!
Der Betroffene hat nun, ohne es zu wissen, die Wahl zwischen Pest oder Cholera!
Nach Schilderung von Betroffenen ist der telefonische Erstkontakt mit dem Anwalt angenehm und für den Neuabgemahnten aufschlussreich. Der Anwalt am anderen Ende der Telefonleitung versteht es geschickt irgendwie das Kostenthema zu umschiffen konkrete Kosten werden nie genannt. Hier hätte jeder stutzig werden müssen, aber es ist doch ein Anwalt, eine Vertrauensperson, hinzu kommt noch ein vertrauenserweckender Internetauftritt und „kawumm“ ist die Falle zugeschnappt.
Nachdem die Gebührenvereinbarung unterschrieben ist und den nun üblichen Schreiben, natürlich auch der Abgabe einer mod.UE, kommt eine Abrechnung, aber nicht von RA Hauke Scheffler, nein, sondern von AnwVS einem Abrechnungsbüro für Rechtsanwälte. In der Regel werden in dieser Rechnung Forderungen die nicht auf das übliche, 150 Euro bis 300 Euro begrenzt sind, sondern weit darüber und erheblich über denen der ursprünglichen Abmahnung gefordert. Ein Faustschlag ins Gesicht, damit hat der Abgemahnte nicht gerechnet.
Auch wenn es jetzt schwer fällt gilt es Ruhe zu bewahren und sich der Unterstützung eines Anwaltes zu bedienen um diese überzogenen Forderungen zurückzuweisen.
In aller Regel funktioniert die nur mit einer Klage und die Erfolgsaussichten sind groß, wie verschiedene Urteile beweisen.
Allerdings gilt auch hier bevor es zur Beauftragung eines Anwaltes kommt, Kosten klären!!!
Fazit:
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, bewahren Sie Ruhe.
Ein fachkundiger Anwalt, siehe Liste der empfohlenen Anwälte, kann auch kurzfristig effektiv tätig werden und Sie so vor größerem Schaden bewahren.
Dass sich der „Widerstand“ gegen dubiose Anwälte wie RA Scheffler lohnt zeigt folgendes Urteil im Volltext, welches durch die Kanzlei Heyers, für
einen Betroffenen erstritten wurde.
Button-Lösung Abmahnungen der Kanzlei BODE & PARTNER
Auch unserer Kanzlei sind in den letzten Tagen einige Abmahnungen der Kanzlei BODE & PARTNER – Rechtsanwälte Buchprüfer, H. Andreas Bode u. Torsten Riebe GbR (Spaldingstrasse 210, 20097 Hamburg) im Namen der Order Online USA Inc. (109 E 17th St 25, WY 82001 Cheyenne, USA) wegen angeblicher Wettbewerbsrechtsverstöße eingegangen.
Wir raten dazu, die Abmahnungen genau anwaltlich prüfen zu lassen und die modifizierte Unterlassungserklärung soweit zu beschränken wie möglich. Eine große Gefahr besteht bei den Button-Lösung Abmahnungen der Kanzlei BODE & PARTNER darin, dass die Vertragsstrafen ausgelöst werden kann, wenn die Formulierungen innerhalb der Unterlassungserklärung zu schwammig gewählt werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Website-Check-Blog
Germanys next Massenabmahnung”? Rechtsanwälte Bode & Partner (RA Torsten Riebe) mahnen für die Fa. “Order Online USA Inc.” Fehler in Bestellvorgang in Onlineshops ab
Heute wurden uns (Anm. :RA Schupp von der Kanzlei it-recht)gleich mehrere Abmahnungen der Fa. “Order Online USA Inc.”, 109 E 17th St 25, WY 82001 Cheyenne, USA vorgelegt.
Diese wird vertreten durch die Anwaltskanzlei Bode und Partner aus Hamburg, Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Torsten Riebe.
Abgemahnt werden nach den uns vorliegenden Informationen vermeintliche Fehler bei der Umsetzung der Button Lösung (vgl. hierzu mein Beitrag, den Sie hier lesen können).
Insbesondere wird der Bestell-Button gerügt, zusätzlich aber auch, dass die Kollegen offensichtlich meinen, dass im Bestellvorgang alle Merkmale des Artikels wie z.B. „Verpackung, besteht, aus?,” angegeben sein müssten.
Letzteres halten wir für reichlich absurd, Fakt ist allerdings, dass zur Frage, welche “wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung” im Bestellvorgang anzugeben sind, soweit erkennbar noch keine Gerichtsurteile existieren.
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Abmahnung Order Online USA Inc.BODE PARTNER
Die Firma Order Online USA Inc. betreibt nach eigenen Angaben in der Abmahnung u.a. Onlineshops unter den Domains usaproductsshop.com und restpostenverzeichnis.info sowie zahlreiche Shoppingportale beispielsweise unter Shopnavigation.com und TV24Store.com.
Nach Feststellungen der Firma Order Online USA Inc. soll der Empfänger in seinem Internetshop nicht die ihm nach § 312g Abs. 2 BGB iVm. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4,1. Halbsatz EGBGB obliegenden Informationspflichten erfüllen. Danach sei der Empfänger der Abmahnung verpflichtet, dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale der Ware, die Gegenstand des Vertrages ist, vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich mitzuteilen.
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Nachtrag/Update - Das Ende der P2P-Abmahnungen?
Erste Kommentare von Anwaltskanzleien aus der liste empfohlener Anwälte
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„Es steht zu befürchten, dass der Gesetzgeber die „bestimmbaren Tatbestandsmerkmale“ bei denen „privat handelnde Nutzer“ bei Abmahnungen für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen lediglich mit einer Regelgebühr von EUR 155,30 zur Kasse gebeten werden dürfen, auch diesmal nicht hinreichend konkret beschreibt.
So dass, wie in der Vergangenheit bei der Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG, die Rechtssprechung regelmäßig bei Filesharing-Abmahnungen keine „100 Euro Deckelung“ annahm.
Zudem sollen nach dem Entwurf nur „Erstabmahnungen“ erfasst werden. Auch hier bleibt abzuwarten, wie dieser Begriff durch die Rechtsprechung definiert werden wird, beispielhaft, wenn diverse Einzeltitel eines Samplers durch verschiedene Rechtsinhaber abgemahnt werden.
Es verbleiben auf Grundlage des bisherigen Entwurfs noch viele offene Fragen, so dass fraglich ist, ob die beabsichtigte Schutzwirkung erzielt werden kann.“
Regine Filler
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So gelungen der Entwurf in seiner Gesamtheit ist, so wenig Änderungen bringt er doch im Bereich des Urheberrechts. Wenngleich mit Einführung des geringen Streitwerts die Anwaltsgebühren für zukünftige Abmahnungen deutlich unter dem liegen, was bislang geltend gemacht werden konnte (und wurde), so gilt dies doch nur für die erste Abmahnung. Gerade bei den immer häufiger werdenden „Chart-Containern“ bleibt es aber üblicherweise nicht bei nur einer Abmahnung.
Ob sich die Abmahnindustrie von den geringen Anwaltsgebühren abhalten lässt, ist zudem nicht zuletzt deshalb fraglich, weil sich eine Praxis durchzusetzen scheint, wonach sich die Abmahner den gesamten Anspruch übertragen lassen und hierfür 25% der vereinnahmten Gelder an den Verwertungsberechtigten zahlen. Mit den dann nach wie vor bestehenden hohen Schadenersatzansprüchen dürfte es sich immer noch ein lukratives Geschäftsmodell handeln.
Bedauerlich auch, dass der Wegfall des „fliegenden Gerichtsstandes“ im Urheberrecht nicht gilt, hier also immer noch bei den Lieblingsgerichten der Abmahner geklagt werden kann.
Der ausdrücklich eingeführte Erstattungsanspruch des unberechtigt Abgemahnten wird in der Praxis wohl auch eher selten zum Tragen kommen, da davon auszugehen ist, dass hier seitens der damit befassten Gerichte (freiwillig wird hier wohl kein Abmahner zahlen) dieselben Anforderungen gestellt werden, die schon bislang an eine missbräuchliche Abmahnung gestellt wurden. Dies dürfte nur in den seltensten Fällen durchgreifen.
Gleichwohl ein Schritt in die richtige Richtung, wenngleich hier noch erheblicher Nachbesserungsbedarf besteht.
Rechtsanwalt Heyers
Kanzlei Rassi Warai
Rechtsanwalt Markus Rassi Warai
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Mit Spannung wurde bereits in den frühen Bearbeitungsständen dem Entwurf des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken entgegen gesehen. Nicht zuletzt zahlreiche Verbraucher, die Erfahrungen mit urheberrechtlichen Abmahnungen gemacht hatten, sahen sich in ihrem Rechtsempfinden gestört.
Zwar sieht der Gesetzesentwurf auch Änderungen im Urheberrechtsgesetz vor. Diese beziehen sind jedoch vornehmlich auf - gegenüber dem Abgemahnten zu treffende - Informations- und Klarstellungspflichten, welche jedoch bereits heute in den urheberrechtlichen Abmahnungen beachtet werden. Interessant dürfte die Entwicklung im Hinblick auf den in dem entwurfsgegenständlichen § 97a Abs. 3 UrhG befindlichen Verweis auf das Gerichtskostengesetz werden. Nach dem für eine Änderung vorgesehenen § 49 GKG soll ausweislich des Entwurfs künftig folgendes gelten:
„In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 1000 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist; es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig.“
Damit sieht der Entwurf eine grundsätzliche Begrenzung der für die Aufwendungsersatzansprüche der Rechteinhaber maßgeblichen Gegenstandswerte vor. Die bisherigen Gegenstandswerte in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen, in welchen gegenüber Privatpersonen etwa der Vorwurf eines rechtswidrigen Bereitstellens geschützter Werke in sogenannten Internet-Tauschbörsen getroffen wird, belaufen sich nicht selten auf 10.000 Euro und mehr. Daher erscheint eine Begrenzung des Gegenstandswertes sachgerecht.
Nach dem Gesetzesentwurf kann in Ausnahmefällen jedoch die Wertbegrenzung auf 1000 Euro überschritten werden. Daher wird sich zeigen müssen, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Streitwertbegrenzung auf 1000 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheinen mag. Die in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen neben dem Aufwendungsersatz regelmäßig geltend gemachten Schadensersatzforderungen bleiben von dem Gesetzesentwurf unberücksichtigt.
Rechtsanwalt Rassi Warai
Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen
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Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen und den dazugehörigen Gesetzesentwurf vorgelegt. Dieser enthält einige Neuregelungen, die durchaus Anlass zur Hoffnung geben, die Situation für Abgemahnte könnte sich bessern.
Hintergrund der Neuregelungen ist, dass anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden soll, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Damit wird nicht der eigentliche Abmahnzweck, nämlich die Verhinderung bzw. Beseitigung einer Rechtsverletzung verfolgt, sondern lediglich aus finanziellen Interessen mit einer standardisierten Arbeitsweise gegen Hundertausende Privatpersonen vorgegangen, so dass das bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.
Im Einzelnen sieht der Entwurf Änderungen des § 97 a UrhG sowie die Einführung eines neuen § 49 GKG vor.
Die Neuregelungen im Überblick
§ 97a UrhG Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmahnung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlassungserklärung unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
und
§ 49 GKG Urheberrechtsstreitsachen
(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 1 000 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist; es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.
Die wichtigsten Änderungen
1. Zukünftig soll die abmahnende Kanzlei immer eine Vollmacht vorzulegen haben, andernfalls kann die Abmahnung zurückgewiesen werden. Diese Änderung dient der Transparenz. Bislang berufen sich viele Abmahnkanzleien auf eine Entscheidung des BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az.: I ZR 140/08, nach der eine Abmahnung auch ohne Vorlage einer Vollmacht wirksam ist, wenn die Abmahnung mit einer (vorformulierten) Unterlassungserklärung und damit dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags verbunden wird. Diese Vorgehensweise weckte in der Vergangenheit gerade bei Privatpersonen oft Zweifel daran, ob die jeweilige Anwaltskanzlei überhaupt bevollmächtigt war und tätig werden durfte.
2. Die wesentlichen Anforderungen an eine Abmahnung werden im neuen Absatz 2 der Vorschrift formuliert. Zukünftig soll die Abmahnung Angaben über
„1. Name oder Firma des Verletzten angeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, angeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Vor allem die Punkte 3 und 4 stellen dabei eine wesentliche Änderung zur bisherigen Praxis dar: in den allermeisten Fällen werden lediglich pauschale Abgeltungsbeträge als Vergleichsangebot unterbreitet, die den Abgemahnten völlig im Unklaren darüber lassen, welche anwaltlichen Gebühren und welcher Schadenersatz zu erstatten sind. Das ist vor allem deswegen unbillig, weil hierdurch eine Prüfung zur Angemessenheit der Beträge erheblich erschwert, teilweise sogar unmöglich gemacht wird. Nach der geplanten Neuregelungen müssen Abmahnkanzleien in Zukunft aufschlüsseln, welche Anwaltskosten angefallen sind und wie hoch der geltend gemachte Schadenersatz ist. Die Regelung dient damit der Transparenz.
Punkt 4 dient sodann dazu, dem Empfänger einer Abmahnung die Reichweite der vorgelegten Unterlassungserklärung besser einordnen zu können. Derzeit fordern einige Abmahnkanzleien dazu auf, Unterlassungserklärungen abzugeben, die sich beispielsweise auf das gesamte Werkrepertoire eines Rechteinhabers beziehen oder es werden Zahlungsverpflichtungen mit in die Erklärung aufgenommen. Viele Privatpersonen erkennen aufgrund der komplexen Formulierungen von Unterlassungserklärungen oft nicht, dass hier weit mehr gefordert wird, als selbst nach dem als wahr unterstellten Verstoß angemessen wäre.
Eine Abmahnung, die die obigen Anforderungen nicht erfüllt, wäre in Zukunft unwirksam, ferner der Abgemahnte an eine Unterlassungserklärung, die er auf Grundlage einer fehlerhaften Abmahnung abgibt, nicht gebunden.
3. Absatz 3 der Neuregelung enthält eine neue Vorschrift zur Kostendeckelung und verweist auf den neu einzufügenden § 49 GKG. Dieser sieht vor, dass zukünftig ein Regelstreitwert von 1.000,- EUR anzunehmen ist, wenn der (Abgemahnte) 1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des (Abmahners) durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist; es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig.
4. Absatz 4 der Neuregelung dient dazu, dem zu Unrecht Abgemahnten einen Anspruch auf Erstattung seiner angefallenen Anwaltskosten zu ermöglichen.
Ausblick und Eröffnung neuer Problemfelder
Die geplante Neuregelung bietet einige sinnvolle Ansätze, die zumindest in Kostensicht tatsächlich geeignet sein können, urheberrechtliche Abmahnungen aus dem Bereich des „Abmahnmissbrauchs“ herauszunehmen.
Gerade die geplante Deckelung des Streitwertes auf 1.000,- EUR dürfte in sehr vielen Fällen dazu führen, dass die geltend gemachten Gesamtbeträge um einen erheblichen Teil schrumpfen. Beispielhaft sei hier verwiesen auf die Kanzlei Waldorf Frommer, die derzeit einen Betrag an Anwaltskosten in Höhe von 506,- EUR je Abmahnung annimmt, hier wäre (ohne Mehrwertsteuer, mit Auslagen) zukünftig nur noch ein Betrag in Höhe von 130,50 EUR anzusetzen.
Allerdings folgt hieraus zugleich ein neues Problem: da lediglich der Anteil der Anwaltskosten reduziert wird, der Betrag für den Schadenersatz jedoch weiterhin nach der Lizenzanalogie bemessen wird, steht zu befürchten, dass Abmahnkanzleien durch eine Erhöhung des Schadenersatzanteils die niedrigeren Anwaltskosten kompensieren werden. Auch insoweit sei erneut die Kanzlei Waldorf Frommer beispielhaft erwähnt, die bereits damit beginnt, die ursprünglichen, außergerichtlichen Schadenersatzforderungen in Höhe von derzeit 450,- EUR vor Gericht allmählich auf 600,- EUR anzuheben. Ganz zu schweigen von anderen Kanzleien oder auch Gerichten, die teilweise Schadenersatzforderungen im 4-stelligen Bereich als angemessen erachten und zusprechen.
Zudem ist zu beachten, dass auch der neue § 49 GKG eine dehnbare Formulierung enthält: so soll die Streitwertdeckelung auf 1.000,- EUR keine Anwendung finden, wen dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre.
In der Vergangenheit haben die Gerichte bei der bisherigen Formulierung des „einfach gelagerten Falles“ bereits darauf verwiesen, dass ein solcher bei Nutzung einer Tauschbörse nicht vorliegen würde. Denkbar also, dass wegen des Umfangs der behaupteten Rechtsverletzung – namentlich das weltweite Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werkes – die Gerichte die Streitwertdeckelung als unbillig erachten werden – dann liefe aber die neue Vorschrift leer.
Insgesamt führt die geplante Neuregelung zwar zu mehr Transparenz, dennoch bleibt aber weiterhin unklar, wie Abmahner und Abmahnkanzlei im Innenverhältnis abrechnen. Bereits jetzt wird vermutet, dass interne Pauschalen vereinbart werden, die von den gesetzlichen Regelungen erheblich abweichen – auch zukünftig wäre dies kein Problem, da nicht überprüfbar. Ob und inwieweit sich dann jedenfalls außergerichtlich Änderungen im Abmahnwesen ergeben, ist fraglich.
Ein weiteres Problem hingegen ist der Gesetzgeber gar nicht angegangen: die Störerhaftung. Diese ist nach wie vor völlig unzureichend im Gesetz geregelt, im Übrigen könnte auch überlegt werden, die Grenzen der Vermutungshaftung für den Anschlussinhaber detailliert zu regeln.
Zusammenfassend ist die geplante Neuregelung ein Schritt in die richtige Richtung, mehr aber auch nicht: eine vollständige Eindämmung des „Abmahnmissbrauchs“ wird sich allein durch die geplanten Änderungen nicht erreichen lassen, wenigstens etwas mehr Transparenz soll aber das angeschlagene Institut der Abmahnung wieder etwas „gesellschaftsfähiger“ machen.
Rechtsanwalt Lederer
Rechtsanwaltskanzlei DURY
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Ich teile die Einschätzung von WBS und Stadler, dass das Gesetz keine großen Auswirkungen auf die Praxis der FS-Abmahnungen haben wird.
Im Ergebnis wird der SE-Betrag aufgebläht (hier ist ja noch viel Luft), d.h. der Gesamtbetrag, der gefordert wird, bleibt wahrscheinlich gleich. Nur die interne Aufteilung zwischen Abmahner und Anwalt wird dann abweichend von RVG geregelt. d.h. die Abmahnkanzlei lässt sich intern mehr zusagen, als ihr nach der neuen Gesetzeslage zusteht. Durch die neuen Formanforderungen werden die Abmahnkanzleien aber gezwungen, ihre Abmahnungen etwas transparenter zu gestalten. Das hilft den Abgemahnten im Ergebnis aber auch nicht viel weiter. Auch die Inkasso-Regelungen sind grundsätzlich zu begrüßen Zum Thema Urheberrecht bleibt noch abzuwarten, wie die "Unbilligkeitsregelung" in der Praxis von den Gerichten genutzt wird, um die bisherige Rechtsprechung aufrecht zu erhalten.
Rechtsanwalt Dury
Das Ende der P2P-Abmahnungen?
Wohl eher nein!
Viele haben darauf gewartet, mit Spannung dem Gesetz entgegensehnt dass endlich auch die Politik etwas gegen die hohen Abmahnkosten unternimmt. Jetzt ist es da, das neue Gesetzt gegen unseriöse Geschäftspraktiken, was wird es bringen?
Aus meiner Sicht für den für Urheberrechtsverstöße Abgemahnten oberflächlich betrachtet eine Reduzierung der Abmahnkosten,
RA Heyers aus Uetersen:
„ich sehe im Entwurf wenig Verbesserung für die allermeisten Abgemahnten im
Bereich des Filesharing. Vom geringen Streitwert werden tatsächlich nur die profitieren, die
tatsächlich nur eine einzige Abmahnung erhalten“
Tatsächlich ist es so, dass der Streitwert für die erste Abmahnung aus dem Urheberrecht auf 1.000 Euro begrenz wurde, jedoch
„Die bisherigen Gegenstandswerte in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen, in welchen gegenüber Privatpersonen etwa der Vorwurf eines rechtswidrigen Bereitstellens geschützter Werke in sogenannten Internet-Tauschbörsen getroffen wird, belaufen sich nicht selten auf 10.000 Euro und mehr. Daher erscheint eine Begrenzung des Gegenstandswertes sachgerecht.“
so RA Rassi Warai aus Minden, zu einer doch sehr ähnlichen Einschätzung kommt RAin Filler aus Göttingen,
„Es steht zu befürchten, dass der Gesetzgeber die „bestimmbaren Tatbestandsmerkmale“ bei denen „privat handelnde Nutzer“ bei Abmahnungen für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen lediglich mit einer Regelgebühr von EUR 155,30 zur Kasse gebeten werden dürfen, auch diesmal nicht hinreichend konkret beschreibt.So dass, wie in der Vergangenheit bei der Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG, die Rechtssprechung regelmäßig bei Filesharing-Abmahnungen keine „100 Euro Deckelung“ annahm.
Das Abmahnunwesen im Filesharingbereich ist viel zu lukrativ, um sich durch ein Gesetz, den Geldhahn abdrehen zu lassen. Vielmehr ist zu erwarten, das neue bzw. andere Wege gegangen werden, um im Endeffekt die gleiche Kosten für den Abgemahnten zu generieren.
„Im Ergebnis wird der SE-Betrag aufgebläht (hier ist ja noch viel Luft), d.h. der Gesamtbetrag, der gefordert wird, bleibt wahrscheinlich gleich. Nur die interne Aufteilung zwischen Abmahner und Anwalt wird dann abweichend von RVG geregelt. d.h. die Abmahnkanzlei lässt sich intern mehr zusagen, als ihr nach der neuen Gesetzeslage zusteht.“ RA Dury aus Saarbrücken
Das neue Gesetz führt zu einer größeren Tranzparenz, aber es erzeugt auch neuen Fragen, wie ebenfalls RA Lederer aus Freising feststellt,
„Insgesamt führt die geplante Neuregelung zwar zu mehr Transparenz, dennoch bleibt aber weiterhin unklar, wie Abmahner und Abmahnkanzlei im Innenverhältnis abrechnen. Bereits jetzt wird vermutet, dass interne Pauschalen vereinbart werden, die von den gesetzlichen Regelungen erheblich abweichen – auch zukünftig wäre dies kein Problem, da nicht überprüfbar.“
Trotz ungenauen und zu weit gefassten Formulierungen im Gesetz, sollte dieses trotzdem als ein Schritt in die richtige Richtung aufgefasst werden und so Ra Heyers,
„Vielleicht ist es Zeit für eine gemeinsame Stellungnahme der im Bereich der Vertretung der Abgemahnten zuständigen Anwälte.“
Dem kann ich mich nur anschließen.
Pressemitteilung: Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken
- Erscheinungsdatum
- 13.03.2013
Zu dem heuthe vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken erklärt die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Bundesregierung unternimmt einen großen Schritt, um Kleingewerbetreibende und Verbraucherinnen und Verbraucher in ihren Rechten zu stärken. Das Maßnahmenpaket enthält Regeln zum Vorgehen gegen unseriöse Geschäftsmethoden beim Inkasso, gegen überzogene urheberrechtliche Abmahnungen, gegen unlautere Telefonwerbung sowie missbräuchliches Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb.
Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Bürgerbeschwerden. Der Gesetzesentwurf ist aber auch im Interesse der Wirtschaft: wenige schwarze Schafe schaden dem Ruf ganzer Branchen. Das Verbraucherschutzpaket nimmt unseriösen Methoden den Anreiz und setzt dem Missbrauch Schranken. Das punktuell gestörte Vertrauen in die Seriösität des Geschäftsverkehrs kann so zurück gewonnen werden.
Das neue Gesetz wird Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen. Dazu werden vor allem die Abmahngebühren für Anwälte gesenkt und damit die Kosten für die viele Hundert Euro teuren Anwaltsschreiben insgesamt „gedeckelt“. Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellversstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. Deshalb sollen die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer fortan regelmäßig auf 155,30 Euro gedeckelt werden. Wir müssen im Interesse von Verbrauchern und Kreativen die seriösen Abmahnungen vor dem Verruf schützen, in den sie immer wieder gebracht werden. Massenabmahnungen von Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht lohnen sich künftig nicht mehr. Wir haben eine Regelung gefunden, die eine Abmahnung im Grundsatz vergünstigt, nur ausnahmsweise sind volle Gebühren fällig – das war vorher andersherum. Das geltende Urheberrecht hat seine Wirkung verfehlt!
Facebook-Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Miniatur-Bild in "Link Teilen"-Funktion
Urheberrechtsverletzungen oder auch einfach nur ein vergessenes bzw. gesetztes Häkchen sind häufig Auslöser für Rechtsstreitigkeiten, die ihren Ursprung im Internet haben. Anhand des folgenden aktuellen Beispiels wollen wir noch mal etwas Licht ins Dunkel bringen und hoffen, so zur Vermeidung unnötiger Abmahnungen und Kosten beitragen zu können
Der Inhaber einer Facebook-Seite wollte seine Besucher und Freunde auf eine andere Internetseite aufmerksam machen. Hierzu stellte er deshalb den entsprechenden Link mit Hilfe der sog. „Link Teilen“-Funktion auf seine Facebook-Seite ein. Dabei ist (automatisch) ein Miniaturbild mitveröffentlicht worden, das auf der Ursprungsseite enthalten war.
Kurze Zeit später ist der Inhaber der Facebook-Seite durch eine Anwaltskanzlei, die sich auf den „Diebstahl von Bildern“ spezialisiert hat, mit einer Abmahnung überrascht worden. Man forderte darin von dem „Bilderdieb“ die Löschung des Bildes sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz. Insgesamt hat die Fotografin des (Miniatur-) Bildes über ihre Anwälte knapp 1.750,00 € geltend gemacht und das nur für einen geteilten Link mit einem etwa 50 x 50 Pixel kleinen Foto.
Man könnte zwar die Verhältnismäßigkeit der Mittel hinterfragen, weil hier wohl mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Woran sich juristisch aber nicht rütteln lässt, ist die tatsächliche Verletzung der Urheberrechte der eigentlichen Fotografin. Indem das Bild - auch wenn es kaum größer als eine Briefmarke ist - ungefragt und ohne Rechte daran auf der eigenen Seite eines sozialen Netzwerks erscheint, hat der tatsächliche Rechteinhaber des Bildes einen Anspruch auf Unterlassen und Kostenerstattung bzw. Schadensersatz.
Natürlich kann sich jeder vor derartigem Ärger und vor Forderungen im vierstelligen Bereich ganz einfach schützen. Im Internet sollten deshalb grundsätzlich nur eigene Bilder geteilt werden, auf denen man selbst zu sehen ist. Gut beraten ist auch, wer bei Gruppenfotos oder sog. Partypics vorher die Erlaubnis der abgebildeten Personen einholt, denn auch Freunde oder Kollegen haben Rechte am eigenen Bild. Und weil Facebook schon oft genug zum Zankapfel wurde, können Verlinkungen von anderen Seiten auch ohne Miniaturfoto geteilt werden. So erscheint nach dem Verlinken, aber noch vor dem Posten des Links eine Vorschau, auf der im unteren Bereich ein Haken bei „Kein Miniaturbild“ gesetzt werden kann. Dadurch wird zwar der Link geteilt, das Bild bleibt davon aber unberührt und somit ist man auf der sicheren Seite.
Gastbeitrag von:
Alexander F. Bräuer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Anwaltskanzlei Weiß & Partner®
Rechtsanwälte, Patentanwalt
Katharinenstraße 16
73728 Esslingen
Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärungen löst keine RA-Gebühren aus
Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erneut vor dem BGH erfolgreich:
Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärungen löst keine RA-Gebühren aus
Mit Urteil vom 28.02.2013 (Az. I ZR 237/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Versand vorbeugender –also unaufgefordert zugesandter- Unterlassungserklärungen keine Belästigungen im Sinne eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und daher auch keinerlei Kostenerstattungsansprüche des Empfängers für die Entgegennahme der Unterlassungserklärungen bestehen.
Dem Verfahren liegt eine bereits seit Jahren schwelende Streitigkeit zugrunde, bei der die Kanzlei Schutt & Waetke deutschlandweit Mandanten der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Entgegennahme sog. „vorbeugender Unterlassungserklärungen“ in Anspruch nahm. Begründet wurde die Inanspruchnahme mit dem Argument, die Entgegennahme von unaufgefordert zugesandten vorbeugenden Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine „Belästigung“ ähnlich SPAM-Mails dar. Es handle sich insoweit um aufgedrängte Mandate, da die Unterlassungserklärungen bearbeitet und abgeheftet werden müssten. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Rechtsanwaltskosten ergäbe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag, zumindest aber aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.



