Zuerst einmal tief durchatmen und dann:
diese Regeln (Link anklicken);
die Linkliste-Abmahnwahn (Link anklicken) sowie
dieses FAQ (engl.: Frequently Asked Questions, für häufig gestellte Fragen und Antworten zu einem Thema) durchlesen.
Hier werden schon auf die meisten Fragen, die passenden Antworten gegeben.
Grundvoraussetzung: Lesen!
Nach § 199 BGB IVm §102 UrhG beginnt die 3 jährige Verjährungsfrist
am Ende des Jahres, in dem das Schreiben kam und kann durch konkrete Absprachen zwischen den Parteien und einem Mahnverfahren unterbrochen werden.
Durch ein Folgeschreiben der Abmahner - nicht!
Wir sind keine Anwälte. Aber die Antworten basieren auf den Erfahrungen vieler Abgemahnter, wir haben die getroffenen Aussagen sorgsam recherchiert und durch Rechstanwälte nach der rechtlich richtigen Aussage überprüfen lassen .
Es gibt keine 100%ige Sicherheit, die zudem auch noch kostengünstig ist.
Es sind Empfehlungen, bei denen Sie im Endeffekt selbst entscheiden müssen, was Sie machen werden.
Nein.
Die Abmahnung stellt ein außergerichtliches Vergleichsangebot dar.
Dieses Angebot können Sie annehmen oder ablehnen.
- Daten (IP, Datum, Urzeit, File, Hash oder GUID) werden geloggt.
- E-Mail an den Provider mit der Aufforderung um Speicherung der Daten für die Strafermittlungsbehörden,
- Anzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft,
- Die Staatsanwaltschaft ermittelt über die IP-Adresse bei den Providern den Anschlussinhaber (gemäß §113 TKG),
- Daten werden an die Anwälte übermittelt oder Anwälte nehmen Akteneinsicht,
- Ermittlungen werden meistens eingestellt,
- Serienbrief und fertig ist das Angebot
