wir hatten vor 2 Wochen wieder mal eine Klagerücknahme von Waldorf-Frommer am [lexicon]AG[/lexicon] München. Es kann unter Umständen also doch Sinn machen, einen [lexicon]Anwalt[/lexicon] einzuschalten.
Auch der illegale DAU (Digitaler-Antiabmahn-Untergrund) (.... hahahaha) ... natürlich wird immer dann die Empfehlung ausgesprochen, einen [lexicon]Anwalt[/lexicon] einzuschalten, wenn es Sinn macht, wobei der/die Beklagte vollständige Entscheidungsfreiheit hat. Hierfür ist es aber notwendig an Informationen zu kommen, die man nicht im Internet findet.
Es gibt Grundregeln, wie "kein Verhandlungstermin ohne [lexicon]Anwalt[/lexicon]" = So wäre bei Waldorf-Frommer, die zumindest in den mir bekannten Fällen noch keine Klage vor der Verhandlung zurück genommen haben, selbstverständlich ein [lexicon]Anwalt[/lexicon] einzuschalten. Wann und wie ergibt sich aus dem Einzelfall. Wobei man auch darauf hinweisen sollte, dass der illegale DAU ( ) doch eher ein an dem Anteil am Gesamtklageaufkommen ein zwar schlagkräftiger und erfolgreicher, jedoch marginaler Player ist (wie wärs mit 0,15%?). Liest man jedoch "Urteil" war auch immer ein Rechtsanwalt dabei. Das bei besonderen Konstellationen stets ein Supervisor-Rechtsanwalt dabei ist ... versteht sich.
Letztlich liegt aber die Entscheidung beim Thema der Rücknahmen beim Gegner. Er ist dafür verantwortlich zu entscheiden, ob er den gegnerischen [lexicon]Anwalt[/lexicon] mitbezahlen will, oder nicht.
So entschied sich rka zwar bei [lexicon]AG[/lexicon] Hamburg 36a C 272/12 zügig die Klage nach Schriftsatzaustausch ohne Anwaltseinschaltung des Beklagten zurück zu ziehen, jedoch im Fall [lexicon]AG[/lexicon] Hamburg 36a C 77/12 (noch keine Zeit fürn Bericht) erst eine Stunde vor der mündlichen Verhandlung. Da hatte der Beklagte längst eine Rechtsanwältin. Genauso auch bei [lexicon]AG[/lexicon] Köln 137 C 340/12 (Versäumnisurteil gegen den Kläger - Termin), [lexicon]AG[/lexicon] Köln 266 C 106/12 (ohne Termin), oder [lexicon]AG[/lexicon] München 161 C 20690/12 (mit Termin). Dann sollen die Kläger eben die Kosten tragen.
Fazit: Es gibt überall ein für- und Wieder. Setzt man den Gerichtsstand Hamburg mit aktuell 22 akuten Verfahren als Beispiel an, wären hiervon derzeit 7 anwaltliche (unterschiedliche) vertreten und die anderen 15 dann, wenn sie es wollen, oder nicht dem eigentlich stets erfolgenden gerichtlichen Vergleichsangebot folgen wollen. Bei der durchaus sich zunehmend klärenden Rechtsprechung in Hamburg (schöner als "Chaos" zu sagen) schafft man die ersten Schritte mit Unterstützung schon. Das Wichtigste hierbei ist immer und stets, dass die Erfahrung zeigt , dass die sehr unterschieldich denkenden Richter gerade bei "Selbstverteidigerung" überaus exakt in ersten Hinweisen reagieren, womit man dann natürlich eine sehr schöne Grundlage für alles weitere hat. Ein Qualitätsproblem gibts sowieso nicht.
Das sowas nicht in die Hände von Amateuren gehört, ist selbstverständlich.