Einen schönen Freitagnachmittag wünsch ich allen Abmahnopfern,
Das Forum hier kannte ich noch nicht. Bisher war ich nur auf der abmahnwahn-dreipage unterwegs. Und eigentlich dachte ich auch, dass die Angelegenheit inzwischen erledigt wäre. Aber manchmal holt einen dann die Vergangenheit doch wieder ein.
Die Vorgeschichte kurz erzählt:
2010 im Dezember kam eine Abmahnung reingeflattert wegen Filesharings von 2 Musikalben. Danach folgte die hier schon mal genannte Abarbeitung des 10-Punkte-Plans von Waldorf Frommer. Das zog sich bis 2013 hin. In der Zeit blieb ich standhaft und führte bis auf die Zusendung der modifizierten Unterlassungserklärung keinerlei Kommunikation mit den Abmahnanwälten. Für mich erachtete ich die Sache mit Ablauf des Jahres 2013 als verjährt.
Jetzt scheint WF neues Blut gewittert zu haben. Heute flatterte unerwartet ein neuer Brief ins Haus:
WF schrieb:10 Jahre Verjährungsfrist bei Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens
Der BGH hat in einem parallel gelagerten Filesharing-Verfahren (Az. I ZR 48/15 - Everytime we touch) bestätigt, dass der Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens frühestens in zehn Jahren verjährt:
"Gemäß §102 Satz 2 UrhG findet §852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach §852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an." (BGH, 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 - Everytime we touch)
Interessant dabei ist die Kalkulation:
2010 wollten sie noch 1.xxx€ haben. Dabei waren ~60% Schadenersatz und ~40% Anwaltskosten. Im Verjährungsjahr 2013 stieg der Preis schon um 200€ durch die höheren Anwaltskosten.
Die jetzt geforderte Gesamtforderung entspricht in etwa (nicht genau) dem Betrag von 2013. Allerdings wird jetzt gedroht, dass pro Musiktitel 200€ berechnet werden können und ich demzufolge mit einem noch höheren Betrag rechnen müsste. Als Vergleichsangebot:
WF schrieb:1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gesamtforderung in Höhe von EUR 1.xxx wird durch fristgerechte Rücksendung der beigefügten Erklärung bestätigt.
Gefunden hab ich dazu das hier:
https://www.wbs-law.de/urheber…fuer-lizenzschaden-69905/
Das würde dann bedeuten, dass die Anwälte jetzt alle "gratis" arbeiten und dafür die Schadenssumme um ihre früher berechneten Anwaltskosten erhöhen. Im Nachhinein bedeutet das: Die Verjährungsfrist wurde einfach von 3 auf 10 Jahre erhöht. Leider blick ich bei dem Urteilstext noch wesentlich weniger durch als noch bei der Ursprungsabmahnung.
Muss ich mir jetzt Sorgen machen?