die Frist des Abmahners nach Abgabe an das [lexicon]AG[/lexicon] seine Klage zu begründen?
Der Abmahner wird in der Regel vom Gericht aufgefordert, seine Ansprüche innerhalb von 14 Tagen zu begründen (§ 697 (1) ZPO). Daran muss sich der Abmahner nicht halten. Er kann vielmehr jederzeit, auch noch nach Monaten, die Anspruchsbegründung nachreichen und den Prozess wieder in Gang setzen.
Wenn Der Abmahner die Anspruchsbegründung nicht fristgerecht einreicht, war die Aufforderung des Gerichts die letzte Verfahrenshandlung, so dass nach 6 Monaten die Hemmung der [lexicon]Verjährung[/lexicon] endet.