Alles anzeigenWer im Darknet Plattformen betreibt, über die Waffen, Drogen oder Kinderpornos verkauft werden, dem drohen künftig möglicherweise härtere Strafen. Der Bundesrat entscheidet am 15. März über eine Gesetzesinitiative aus NRW, die für Darknet-Betreiber einen eigenen Straftatbestand schaffen würde.
Danach wäre das Anbieten von Diensten im Darknet strafbar, wenn diese wiederum Straftaten wie das Verbreiten von Rauschgift, Sprengstoff oder Kinderpornografie ermöglichen. Zuwiderhandlungen könnten dann mit Haftstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden.
Derzeit ist die Rechtslage in Bezug auf derartige Plattformen noch recht lückenhaft. Nordrhein-Westfalen begründet seinen Vorstoß damit, dass die Betreiber lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung stellten und bislang allenfalls über eine Beihilfehandlung belangt werden könnten. Diese sei aber oftmals schwer nachzuweisen.
Ausschüssen geht Entwurf nicht weit genug
Im Rechts- und Innenausschuss wurde die Gesetzesvorlage bereits diskutiert. Mit dem Entwurf sind sie jedoch nur wenig zufrieden. Den Ausschussmitgliedern ging der Vorschlag jedoch nicht weit genug. Sie schlagen dem Plenum vor, die Strafverschärfung für das Anbieten krimineller Dienste im Internet generell und nicht nur im Darknet einzuführen. Alles andere sei nicht sachgerecht und würde die Dreistigkeit des unverdeckten Handelns belohnen.
Auch im Übrigen wollen die Ausschüsse den vorgeschlagenen Straftatbestand erweitern. So soll nicht nur das „Anbieten“, sondern das „Zugänglichmachen“ krimineller Dienste unter Strafe gestellt werden. Diese Formulierung ginge weiter und erfasse beispielsweise auch den Betrieb von so genannten „bulletproof hosters“, bei denen lediglich der Speicherplatz und das Routing für (kriminelle) Dienste Dritter zur Verfügung gestellt wird. Erforderlich sei es auch, die Tathandlungen um das „Erleichtern von Straftaten“ zu erweitern.
Höheres Strafmaß gefordert
Darüber hinaus fordern die Ausschüsse, den in der Vorlage enthaltenen Straftatenkatalog zu streichen und das Anbieten krimineller Dienste losgelöst von bestimmten Straftaten unter Strafe zu stellen. Aufgenommen werden soll außerdem ein Auslandsbezug: Danach könnten Leistungen eines Portalbetreibers bestraft werden, die im Ausland angeboten werden und im Inland rechtswidrige Straftaten ermöglichen. Der Strafrahmen sollte nach Ansicht der Ausschüsse ebenfalls von drei auf fünf Jahre ausgeweitet werden.
Eine weitere Forderung betrifft die Ermittlungsbefugnisse, die an den neuen Straftatbestand geknüpft sind: Anders als im Gesetzesantrag soll nicht nur die Telekommunikationsüberwachung, sondern gegebenenfalls auch die Online-Durchsuchung, die akustische Wohnraumüberwachung und die Erhebung von Verkehrsdaten zulässig sein.
Kritiker befürchten Ende des Tor-Browsers
Kritiker befürchten, dass die Gesetzesinitiative zu einer schleichenden Kriminalisierung von Nutzern des Tor-Browsers, der auch Zugang zum Darknet gewährt, führen könnte. Vor allem Whistleblower nutzen den Browser, um anonym Informationen weiterzugeben. Des Weiteren wird von einigen befürchtet, dass die Ausweitung des Tatbestands auf die Erleichterung jedweder Straftaten dazu führen könnte, dass nahezu jede Handlung im Darknet strafbar sein könnte, sofern diese eine Straftat erleichtert.
Sollte der Bundesrat dem Entwurf zustimmen, muss noch der Bundestag darüber abstimmen.
Über Neuigkeiten werden wir an dieser Stelle berichten.
fho
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Quelle: https://www.wbs-law.de/strafre…n-schranken-weisen-79764/