Amtsgericht Ingolstadt vom 25.04.2019, Az. 16 C 1670/16
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
Im vorliegenden Verfahren hatte der verklagte Anschlussinhaber vorrangig angeführt, die streitgegenständliche Rechtsverletzung habe nicht über seinen Anschluss erfolgt sein können, da dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht funktionsfähig gewesen sei. Sowohl der Splitter als auch der Router seien aufgrund eines Überspannungsschadens defekt gewesen.
In einem weiteren (gleichgelagerten) Parallelverfahren gegen den Beklagten, in dem gleichlautend … Weiterlesen →
Quelle: https://news.waldorf-frommer.d…sinhaber-vollumfaenglich/