Alles anzeigenWer Sitzbezüge für Autos verkauft, der muss deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Diese Information nämlich sei für die Kaufentscheidung wesentlich, da sich ohne die Angabe Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber machen würden, ob eine Nutzung gefahrlos möglich sei oder nicht, so das OLG Köln.
Verkäufer von Autositzbezügen müssen deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und ein Urteil des Landgerichts (LG) Köln teilweise abgeändert (OLG Köln, Urteil vom 08.05.2020, Az. 6 U 241/19).
Autositzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, können die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen. Geklagt hatte eine österreichische Firma, welche TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann, verkauft. Die österreichische Firma hatte eine Firma aus dem Bergischen Land, wegen Angeboten auf Online-Plattformen auf Unterlassung verklagt. Bei diesen Angeboten fand sich kein oder nur ein versteckter Hinweis, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist.
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Hinweispflicht ob Autositzbezug mit Seitenairbag verwendet werden kann
Das OLG Köln entschied, dass jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG (Irreführung durch Unterlassen)) deutlich darauf hingewiesen werden müsse, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet seien. Hierbei handele sich nämlich um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung. Ohne die Angabe würden sich die Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich sei oder nicht. Daher könnten sie ohne die Information, ob sich der Sitzbezug überhaupt für ihr Fahrzeug eigne, das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen.
Ohne Erfolg blieb die Klage, soweit die Firma aus Österreich in den Angeboten zusätzlich den Hinweis gefordert hatte, dass bei Ungeeignetheit für Fahrzeuge mit Seitenairbags eine „Gefahr für Leib und Leben“ bestehe. Bereits aus der Information, dass die Sitzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet seien, ergebe sich, dass die Funktion der Airbags bei Nutzung der Bezüge gestört sein könne, so das OLG Köln. Für die Verbraucher liege damit auf der Hand, dass der Schutz bei einem Unfall nicht mehr gewährleistet sein könne. Eines zusätzlichen Hinweises bedürfe es nicht.
Offenlassen konnten die Kölner Richter schließlich, ob der Hinweis auf die Eignung der Bezüge bei jeder Werbung – also auch bei nicht qualifizierten Angeboten – erforderlich sei. Es sei grundsätzlich denkbar, dass etwa im Rahmen von Adwords-Werbung darauf verzichtet werden könne, da bei dieser Werbung begrenzter Platz zur Verfügung stehe. Dann wäre eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch der Platz und das genutzte Medium zu berücksichtigen wären. Wegen der konkreten Fassung der Anträge in diesem Verfahren war die Frage aber nicht zu entscheiden.
Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Der Beitrag Hinweispflichten für Verkäufer: Sind Autositzbezüge mit Seitenairbags kompatibel? erschien zuerst auf WBS LAW.
Quelle: https://www.wbs-law.de/allgeme…airbags-kompatibel-49567/