Aus der EuGH-Pressemitteilung Nr.103/20:
Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von
anderen Websites stammenden Werken in eine Webseite mittels automatischer
Links (Inline Linking) der Erlaubnis des Inhabers der Rechte an diesen Werken
Dagegen bedürfte die Einbettung mittels anklickbarer Links unter Verwendung der FramingTechnik keiner solchen Erlaubnis, von der angenommen werde, dass sie der Rechteinhaber bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe.Dies würde auch dann gelten,
Quelle: https://news.waldorf-frommer.d…nicht-erlaubnispflichtig/