Alles anzeigenNachdem es bei vergangenen BGH-Verfahren im Diesel-Abgasskandal um die Haftung des VW-Konzerns ging, verhandeln die Bundesrichter heute erstmalig über Ansprüche gegen die Konzerntochter Audi. In dem Musterfall aus Sachsen-Anhalt verklagte der Käufer eines Audi A6 Avant direkt den Audi-Konzern. Die Verhandlung wird heute, am 22. 2. 21, um 13 Uhr stattfinden. Ein Urteil wird in den nächsten Tagen erwartet.
Dass VW durch das Inverkehrbringen seiner manipulierten Motoren wegen einer so genannten sittenwidrigen Schädigung haften muss, wurde bereits höchstrichterlich festgestellt. In einem heutigen brisanten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wird aber erstmalig die Konzerntochter Audi verklagt. Muss auch sie haften, wenn sie Fahrzeuge mit den besagten von VW entwickelten und gelieferten Skandalmotoren verkauft hat? Damit beschäftigt sich heute der 6. Zivilsenat. Das Verfahren wird von sämtlichen Audi-Käufern mit Spannung verfolgt (BGH VI ZR 505/19).
Zum Hintergrund des Verfahrens
Der Autokäufer hatte seinen gebrauchten Audi A6 Avant im Mai 2015 in einem Autohaus erworben. In diesen war ein 2,0 Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5, eingebaut. In seinen Urteilen gegen die VW AG hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon mehrfach festgestellt, dass das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine sittenwidrige Schädigung darstelle, wofür VW haften müsse.
Der Motor enthalte eine manipulierte Software zur Regulierung der Abgasreinigung. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxid-Ausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typengenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand.
Im September 2015 wurde die Verwendung dieser Software durch den VW Konzern bekannt. Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Volkswagen AG nachträgliche Nebenbestimmungen für die erteilte Typengenehmigung an. Die Volkswagen AG wurde darin verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen, bei denen innerhalb des VW-Konzerns Dieselmotoren vom Typ EA189 EU 5 zum Einbau gelangten, die aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten.
Schließlich wurde auch auf das Fahrzeug des Käufers des Audi A6 Avant ein Software-Update aufgespielt.
Dennoch entschied sich der Käufer zur Klage gegen Audi. Hätte er von der Manipulation gewusst, hätte er gar nicht erst einen Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen, so seine Argumentation. Er verlangt nun daher seinen gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.
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Hatte der Audi-Vorstand Kenntnis von der manipulierten Software?
Die entscheidende Frage im heutigen Verfahren ist, ob auch dem Audi-Konzern als Tochtergesellschaft von VW eine sittenwidrige Schädigung zugerechnet werden kann.
Die Vorinstanzen am Landgericht (LG) Halle sowie am Oberlandesgericht (OLG) Naumburg gingen jeweils davon aus, dass der Audi-Konzern Schäden bei zahlreichen Autokäufern zumindest billigend in Kauf nahm. Man habe von dem manipulierten Motor gewusst, ihn dennoch eingebaut und Fahrzeuge damit in den Verkehr gebracht. Das Wissen von der Manipulation sei dem Audi-Konzern über seinen Vorstand zuzurechnen. Zwar muss grundsätzlich im Prozess der Käufer als Kläger beweisen, dass der Vorstand entsprechende Kenntnisse hatte. Da ihm aber nicht zugemutet werden kann, herauszufinden, was die Führungsebene von Audi genau wusste, trägt der Audi-Konzern als beklagte Partei die so genannte sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet, er muss näher über die innerbetrieblichen Verhältnisse und den Informationenfluss aufklären. Die Richter in den Vorinstanzen entschieden, dass der Audi-Konzern dem nicht ausreichend nachkomme. Zumindest könne nicht nachgewiesen werden, dass die Führungsebene eben keine Kenntnis von dem manipulierten Motor hatte.
Vorinstanzen auf der Seite des Autokäufers
Das Landgericht Halle hatte der Klage des Autokäufers in seinem Urteil stattgegeben und lediglich dem Käufer einen Teil der von ihm verlangten Zinsen nicht zuerkannt. Gegen das Urteil legte Audi Berufung ein. Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte jedoch die Entscheidung in zweiter Instanz. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes wurde von dem zu erstattenden Kaufpreis allerdings ein Ersatz für die bisher Fahrzeugnutzung abgezogen. Den Abzug des Nutzungsersatzes hat der BGH in vorausgegangenen Urteilen bereits für rechtmäßig erklärt.
Nun bleibt abzuwarten, wie die BGH-Richter entscheiden werden. Ein Urteil zugunsten der Verbraucher könnte jedenfalls weitreichende Folgen haben. Laut Angaben von Audi laufe eine niedrige vierstellige Zahl vergleichbarer Verfahren.
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Der Beitrag Diesel-Abgasskandal: Erstes BGH-Verfahren gegen VW-Tochter Audi erschien zuerst auf WBS LAW.
Quelle: https://www.wbs-law.de/allgeme…en-vw-tochter-audi-53774/