Alles anzeigenDer dänische Lego-Konzern kämpft zurzeit mit harten Bandagen, um seine Marken-, Design- und Urheberrechte zu schützen. So liefert sich das Unternehmen seit langem einen erbitterten Rechtsstreit mit dem Frankfurter Klemmbaustein-Händler und Youtuber Thomas Panke alias „Held der Steine“. Am morgigen Mittwoch, den 24. 3. 2021, sorgt ein Verfahren vor dem Europäischen Gericht rund um die Designrechte an dem typischen rechteckigen Legostein für mediale Aufmerksamkeit. Die Chancen für den Weltkonzern stehen allerdings weniger gut.
Jedem sollte aus Kindheitstagen der typische rechteckige Legostein mit seinen Erhebungen in Zylinderform auf der Oberfläche bekannt sein. Auf der Unterseite befindet sich das Gegenstück zu den kreisrunden Erhebungen, damit man die Steine zusammenstecken und sich seine eigene Legowelt bauen kann. Schnell assoziiert man mit dieser Formbeschreibung die Marke und das Design von Lego. Aber ist das einfache Design des Legosteins tatsächlich bereits schützenswert? Diese Frage muss morgen das Europäische Gericht (EuG) beantworten (Rechtssache T‑515/19 Lego / EUIPO).
Design des einfachen Legosteins geschützt?
Im Jahr 2010 trug das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) das Design des Legosteins auf Antrag der Lego A/S als so genanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Das Design eines Produkts kann man auf nationaler Ebene durch Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), auf EU-Ebene durch Anmeldung beim EUIPO oder sogar weltweit durch Anmeldung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) schützen lassen. Wegen seiner Präsenz auf dem europäischen Markt wollte der Lego-Konzern damit einen umfassenden Geschmacksmusterschutz auf EU-Ebene bezwecken. Ein beim EUIPO eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann immerhin bis zu 25 Jahre geschützt werden, wenn der Schutz nach fünf Jahren regelmäßig verlängert wird. Außerdem verbietet es nicht nur Nachahmungen des Lego- Klemmbausteins selbst. Das Design des Legosteins darf dann auch nicht auf anderen Produkten, z. B. als Aufdruck auf Kleidung, Geschirr etc., verwendet werden.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Jetzt Kontakt aufnehmen oder x 0221 / 951 563 0
Dokumente an uns bitte über das erweiterte Kontaktformular senden.
Wir sind bekannt aus:
ARD, ZDF, Spiegel, n-tv, RTL, WELT, Süddeutsche Zeitung, SternTV
Voraussetzungen für den Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Im Jahr 2016 beantragte die deutsche Firma Delta Sport Handelskontor GmbH beim EUIPO, das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig zu erklären. Das Unternehmen begründete seinen Antrag damit, dass das Design des Legosteins nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden könne, da es ausschließlich technische Funktionen erfülle. Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu schützen, wenn es sich dabei um eine Neuheit handelt und das Geschmacksmuster eine Eigenart hat. Gewisse Gründe können dem Schutz aber auch entgegenstehen.
So heißt es in Art. 8 Abs. 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, auf den sich die Delta Sport Handelskontor GmbH mit ihrem Antrag berief:
„Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.“
Letztendlich kam das EUIPO mit Entscheidung von April 2019 dem Antrag nach und erklärte das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig. In der Begründung seiner Entscheidung pflichtete es der Antragstellerin bei. So seien die rechteckige Form des Legosteins und die Erhebungen auf dessen Oberfläche in Zylinderform in erster Linie dazu da, damit man die Steine jeweils gut zusammen stecken könne. Die Beschaffenheit und das Aussehen des Legosteins seien ausschließlich technisch bedingt.
Parallelentscheidung zum Lego-Markenschutz von 2010
Die Nichtigkeitserklärung des EUIPO will Lego nun nicht auf sich sitzen lassen. Diese hat der Konzern vor dem Europäischen Gericht angefochten. Dessen Urteil wird morgen mit Spannung erwartet. Für Lego steht die morgige Entscheidung allerdings eher unter ungünstigen Vorzeichen.
Im Jahr 2010 hat der EuGH in einem Markenrechtsstreit den Schutz des Lego-Klemmbausteins als Gemeinschaftsmarke abgelehnt. Damals stellte der Gerichtshof gemäß der EU-Gemeinschaftsmarkenverordnung, heute Unionsmarkenverordnung, klar, dass der Klemmbaustein nicht ausschließlich aufgrund seiner Form markenrechtlich geschützt werden könne, da diese zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.
In dem aktuellen Verfahren vor dem EuG geht es zwar nicht um Marken- sondern um Designschutz. Allerdings dreht sich der Rechtsstreit diesmal um eine nahezu identische Norm in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
Es ist daher gut möglich, dass das EuG genauso wie bereits das EUIPO argumentiert, die rechteckige Form des Steins und die runden Erhebungen auf seiner Oberfläche, erfüllten ausschließlich eine technische Funktion, damit die Bausteine praktisch zusammengebaut werden können.
Eine solche Entscheidung würde der Monopolstellung von Lego auf dem Klemmbausteinmarkt entgegenwirken. Vor allem für andere Klemmbausteinhersteller und -händler würde sie mehr Freiheiten auf dem europäischen Markt bedeuten. Bei der Produktion oder dem Handel mit ähnlichen Klemmbausteinen oder Waren mit ähnlichen Klemmbausteinmotiven müssten diese nicht gleich Abmahnungen befürchten.
Allerdings ist zu erwarten, dass Lego bei einem Urteil zu seinen Lasten Rechtsmittel einlegen und vor den EuGH ziehen wird. Wir werden an dieser Stelle weiter über das Verfahren berichten.
mle
Der Beitrag Krieg der Steine: EuG urteilt morgen zum Designschutz bei Legosteinen erschien zuerst auf WBS LAW.
Quelle: https://www.wbs-law.de/urheber…tz-bei-legosteinen-54110/