Alles anzeigenDer BGH entscheidet am 01. April 2021 darüber, ob dem Kameramann Jost Vacano eine weitere angemessene Beteiligung an den Einnahmen des Filmwerks „Das Boot“ zustehen. Jost Vacano war Chefkameramann des Films und fordert von der Produktionsgesellschaft, dem Westdeutschen Rundfunk und der Videoverwerterin E.V.M GmbH, seinen Anteil aus den erzielten Vorteilen aus der Verwertung des Films. Eine solche Nachforderung folgt aus dem sogenannten Fairnessparagraphen § 32a des Urhebergesetzes.
Jost Vacano war Chefkameramann des in den Jahren 1980 und 1981 hergestellten Filmwerks „Das Boot“. Der Film wurde sowohl national als auch international im Kino, im Fernsehen sowie auf Videokassette und DVD veröffentlicht. Mit der Produktionsgesellschaft vereinbarte Jost Vacano eine Pauschalvergütung in Höhe von 204.000 DM (104.303,54 €) gegen Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte. Die Produktionsgesellschaft hat den Film an den WDR und die Videoverwerterin sowie weitere Dritte lizensiert und im Rahmen der “Bavaria Filmtour“ auf ihrem Studiogelände in München genutzt. Der WDR hat den Film in seinem Sender und im Gemeinschaftsprogramm der ARD ausgestrahlt sowie entgeltliche Sublizenzen erteilt. Auf Grundlage von Lizenzverträgen hat die Videoverwerterin das Werk auf Bildträgern wie DVDs in Deutschland und Österreich verbreitet.
Nun macht Jost Vacano, für die nach dem 28. März 2002 erfolgte Werknutzungen, jeweils einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG gegenüber der Produktionsgesellschaft, und nach § 32a Abs. 2 UrhG gegenüber dem WDR und der Videoverwerterin geltend. Dies begründet er damit, dass die aus der Werknutzung gezogenen Erträgnisse und Vorteile in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner Vergütung stünden. Weiter fordert Jost Vacano seitens der Produktionsfirma eine Vertragsanpassung. Gegenüber dem WDR und der Videoverwerterin bezweckt Jost Vacano die Feststellung der Verpflichtung zur zukünftigen weiteren Beteiligung.
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Die Prozessgeschichte von Jost Vacano
Der Streit des Kameramanns Jost Vacano dauert bereits einige Jahre und wurde durch ihn gegen verschiedene Parteien geführt.
Mit einem ersten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) am 22. September 2011 hat Jost Vacano die hier Beteiligten bereits erfolgreich auf die Erteilung von Auskünften über die jeweils erzielten Erträgnisse und Vorteile in Anspruch genommen (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 – Das Boot I). Auf dieser Grundlage streitet Jost Vacano bis heute um die Nachforderungen.
Jost Vacano streitet mit ARD-Rundfunkanstalten
Jost Vacano führt seit dem Jahr 2017 einen Rechtsstreit gegen die ARD-Rundfunkanstalten. Er nahm diese wegen der Ausstrahlung des Films im Programm “Das Erste“ der ARD, in den von ihnen verantworteten Dritten Programmen und Digitalsendern und dem Sender 3Sat auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch.
Der Rechtsstreit wurde zunächst durch das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 28. November 2017 – 17 O 127/11) und anschließend durch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26. September 2018 – 4 U 2/18) entschieden. Während das Landgericht der Zahlungsklage in Höhe von 77.333,79 € und dem Feststellungsantrag teilweise stattgab, hat das Berufungsgericht Jost Vacano für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 12 März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 315.018,29 € zugesprochen und festgestellt, dass ihm auch ab dem 13. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung zusteht.
Die Parteien gingen in Revision, sodass am 20. Februar 2020 der BGH über die Sache zu entscheiden hatte. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der BGH führte dazu aus, dass das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob im Streitfall ein auffälliges Missverhältnis besteht, die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt hat. Dabei hat es laut BGH jedoch nicht berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere angemessene Vergütung des Jost Vacano für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen streiten. Daher sei allein der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen, der auf die Einräumung des Rechts zu dieser Fernsehausstrahlung entfällt. Auch für den Fall der Wiederholungsvergütung ist ein – zu schätzender Teil – der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen.
Wegen dieser Berechnungsfehler wird das Berufungsgericht daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu prüfen haben, ob der auf die Einräumung der Rechte zur Fernsehausstrahlung durch die ARD-Rundfunkanstalten entfallende Teil der vereinbarten Pauschalvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den von den ARD-Rundfunkanstalten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Jost Vacano erzielten Vorteilen steht und Jost Vacano von den ARD-Rundfunkanstalten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann.
Grundsätzlich kam der BGH jedoch zu dem Ergebnis, dass Jost Vacano grundsätzlich mehr Geld zustehen könne, da auch die Sender mit den gefüllten Sendeplätzen Ausgaben für eigene Produktionen gespart haben (Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 – Das Boot II).
Rechtsstreit mit der Produktionsfirma, dem WDR und der Videoverwerterin
Im Jahr 2016 begann der Rechtsstreit von Jost Vacano gegen die Produktionsfirma, den Westdeutschen Rundfunk und die Videoverwerterin W.V.M. GmbH, der im BGH-Urteil am 01. April 2021 sein Ende finden soll.
Die Klage hatte zunächst vor dem Landgericht München teilweise Erfolg (LG München I, ZUM 2016, 776). Es kam jedoch zur Berufung sämtlicher Parteien, wonach das Oberlandesgericht das Urteil abänderte und die Produktionsgesellschaft zur Zahlung von 162.079,27 € und zur Einwilligung in die Anpassung des streitgegenständlichen Vertrages verurteilte. Der WDR und die Videoverwerterin wurden zu einer Zahlung in Höhe von 89.856,59 € bzw. 186.490,74 € verurteilt.
Weiter hat das Gericht festgestellt, dass diese für die Zeit ab dem 9. Oktober 2015 bzw. ab dem 1. April 2017 eine Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung haben. Über das Bestehen dieser Ansprüche wird nun morgen der BGH eine Entscheidung fällen, nachdem es am 17. Dezember 2020 zur Verhandlung dieses Falls kam.
Wir werden an dieser Stelle berichten.
rpo
Der Beitrag BGH-Urteil erwartet: „Das Boot“ – Nachvergütung für Chefkameramann? erschien zuerst auf WBS LAW.
Quelle: https://www.wbs-law.de/medienr…uer-chefkameramann-54296/