AG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013, Az. 57 C 3144/13
openjur.de/u/661785.html
Die ausfühliche Betrachtung der Themen "tatsächliche Vermutung" und "sekundäre Darlegungslast" sollte man sich hinter die Ohren kleben.
Insbesondere wichtig ist die offene Kritik an der "Münchner Rechtsprechung" wie hier: "Daher ist es nicht richtig pauschal anzunehmen, dass die Anforderungen an den Detailgrad und die Plausibilität des Vortrags zur Wahrung der sekundären Darlegungslast hoch anzusetzen sind, denn im Hinblick auf den regelmäßig erheblichen Zeitablauf seit der behaupteten Urheberrechtsverletzung wird dies in der Praxis häufig unmöglich sein (dennoch für eine pauschale Notwendigkeit eines hohen Detailgrades und hoher Plausibilität LG München I MMR 2013, 396). ", wobei das [lexicon]AG[/lexicon] Düsseldorf die spätere Entwicklung am LG München - nämlich eine deutliche Verschärfung - mitbekommen konnte.
Ihr könnt Euch noch daran erinnern: Der tolle "Hooligan-Oma"-Fall. Man lobte das [lexicon]Landgericht[/lexicon] für seine Entscheidung und so mancher Kommentator dachte, dass das [lexicon]Landgericht[/lexicon] München nun ab März 2013 die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zwar sehr streng (Detailgrad/Plausibilität), aber doch verbrauchergerecht stellt. Aber weit gefehlt! Nach dem populären Urteil im "Hooligan-Oma"-Fall hat man die Zügel wieder mächtig angezogen und alles läuft darauf hinaus, dass man in jedem Fall zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast einen Täter zu benennen hat. Ohne Täternennung - bleibt die Sache an einem hängen.
Hier gegen wird man sich zur Wehr setzen (müssen). Das LG München scheint auch allen (wie das OLG Köln auch) die Revision verwehren zu wollen, was wieder zu entsprechenden Beschwerden vor dem [lexicon]BGH[/lexicon] und dem [lexicon]Bundesverfassungsgericht[/lexicon] führt.
Wir hier werden uns auch zu diesem Thema einbinden und in Kürze den Fall präsentieren.