Tatsächlich!
Zumindest im Punkt X kann Waldorf-Frommer (anders als die Kollegen rka/AW3P-DECON/WSYC) [lexicon]BGH[/lexicon]-Urteile lesen, analysieren und fast schon überneutral berichten: http://news.waldorf-frommer.de…uende-tauschboerse-i-iii/
"III. Täterhaftung des Anschlussinhabers
Der [lexicon]Bundesgerichtshof[/lexicon] hat mit dem Leitsatz der Entscheidung Tauschbörse III endgültig klargestellt, dass sich ein [lexicon]Anschlussinhaber[/lexicon] grundsätzlich nicht mit pauschalen Sachverhaltsdarstellungen aus der eigenen Haftung befreien kann.
„Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von [lexicon]BGH[/lexicon], Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – Bearshare)“
Entsprechend konkretisiert der [lexicon]Bundesgerichtshof[/lexicon] die bereits in seiner Entscheidung BearShare angesprochenen Nachforschungspflichten. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ist der [lexicon]Anschlussinhaber[/lexicon] gehalten, innerhalb seiner Sphäre zu forschen und anschließend konkret zu den Umständen der Verletzungshandlung vorzutragen:
„In diesem Umfang ist der [lexicon]Anschlussinhaber[/lexicon] im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 – BearShare; [lexicon]BGH[/lexicon], Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 3)“"
Sehr genau und schöne Formulierung: "Innerhalb seiner Spähre", also auch seinem Einflussbereich. Wie mehrfach erläutert ist hier zu unterscheiden zwischen direktem und indirektem Einflussbereich.
Im direkten Einflussbereich stellt der [lexicon]BGh[/lexicon] klar, dass auch umfangreiche Untersuchungen, eventuell Kontrollmaßnahmen (beißt sich mit "keiner anlasslosen Überwachung") vorgreifend durchgeführt werden müssen, deren Ergebnis beizusteuern ist. Hier kann es auch zur "Täternennungspflicht" kommen, wobei dies wiederum Sache des Bundesverfassungsgerichts wäre zu entscheiden, ob (ohne gesetzliche Grundlage) Grundgesetzartikel eingeschränkt werden können.
Für den indirekten Einflussbereich kann dies nicht gelten. Man kann nämlich nicht zB von einem WG-[lexicon]Anschlussinhaber[/lexicon] verlangen fremde Rechner zu kapern und zu überprüfen. Auch bei erwachsenen Haushaltsmitgliedern/Familie ist das (Grundgesetz) schlicht undenkbar (neutral gesehen). Hier muss die Befragung + Angaben + Zeugenbenennung ausreichen.