Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.08.2017, Az.: 11 U 71/16
Im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs im Sinne des § 101 UrhG umfasst die geschuldete Angabe zur "Anschrift" auch die „E-Mail-Adresse“. "Anschrift" und "Adresse" sind gleichbedeutend und dazu gedacht, jemanden „anzuschreiben“. Aufgrund veränderter Kommunikationsgewohnheiten umfasst die „Adresse“ auch die E-Mail-Adresse.