Aufmerksame Leser von gewissen pro-Abmahner-Webseiten werden sicherlich ob dieses Betrages sehr wundern,
Keine Ahnung, wer hiermit gemeint sein könnte...
Aber: @Shual du wirst es nicht glauben 
Der Steffen - seines Zeichens (objektiver) Forenbetreiber in Deutschland - hat heute genau über den gleichen Vorgang berichtet. Leider ist dort vieles (für einen Ab-und-Zu-Forenleser) überhaupt nicht deutlich geworden. Beispiel:
Warum Klage in Hannover, wenn doch Vorinstanzen in Düsseldorf? Warum jetzt auf einmal LG, wenn doch vorher schon ein OLG-Urteil vorlag.
Naja, vielleicht folgen ja noch weitergehende Erläuterungen in nächster Zeit.
Des weiteren würde sich ein interessierter Leser wünschen, wenn der Steffen derartige Urteile (wie das des LG Hannover [lexicon]Az[/lexicon]. 18 O 200/15, genauso "kritisch kommentiert", wie Urteile aus dem Süden Deutschlands.
Beispielsweise würde ich - als interessierter Leser - nähere Einlassungen über "Täterschaft"/Nicht-Täterschaft"; "tatsächliche Vermutung über Täterschaft", insbesondere vor dem Hintergrund der Begründungen jenes Urteils begrüßen.
Hier mal einige "interessante" Textstellen aus LG Hannover, [lexicon]Az[/lexicon]. 18 O 200/15:
Zitat
Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall nicht auf eine tatsächliche Vermutung für die Verletzung ihrer Rechte durch den Beklagten berufen, da dieser zurzeit der Rechtsverletzung nicht Inhaber des Internet-Anschlusses war. Die tatsächliche Vermutung besteht nur gegen den [lexicon]Anschlussinhaber[/lexicon] (vgl. BGHZ 185, S. 330 ff. ("Sommer unseres Lebens"), Rdz. 12). Da dem Beklagten durch seine Mutter die Nutzung des Internet-Anschlusses gestattet worden ist, kommt er zwar als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht. Dafür, dass er diese tatsächlich begangen hat, trägt aber die Klägerin die volle Beweislast. Dabei kann auch eine Täterschaft seiner Mutter nicht von vornherein ausgeschlossen werden, auch wenn die Klage gegen sie abgewiesen worden ist [...] Da das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hat, weil es den Täter nicht hat feststellen können, tritt auch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Täterschaft von Frau [Name] ein. [...} eher in die Gruppe der potenziellen Täter entsprechender Urheberrechtsverletzungen als seine Eltern. Gleichwohl kommen sowohl die Mutter des Klägers als auch sein ebenfalls im Haushalt wohnender Vater als Täter in Betracht.
...mit nachträglichen Hervorhebungen
Der kritische Forenberichterstatter würde jetzt - genau an diesen Textstellen des Urteils- kommentieren/begründen, warum - seiner Meinung nach- das Urteil "Murks" ist. Punkt.
Bitte nicht falsch verstehen: für mich ist das Urteil eben nicht "Murks".
steffen
davon kannst Du ruhig noch mehr zitieren...
Hört er neuerdings auf dich?